Bewertungsportale

Reputations­schutz im Internet

GOOGLE, YELP, JAMEDA & CO. - NEGATIVE EINTRÄGE IN BEWERTUNGS­PORTALEN ANGREIFEN!


Die meisten Verbraucher informieren sich heutzutage über ihren gewünschten Vertragspartner vorab im Internet. Das Internet gewinnt damit für die Meinungsbildung der Kunden über ein Unternehmen einen erheblichen Einfluss. Rechtswidrige Bewertungen müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

Wir helfen Ihnen bei der Rechtsdurchsetzung gegen unzulässige Rufschädigungen. Sprechen Sie uns an!

Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Fragen beantworten.

Welche Bewertungsportale gibt es?

Es gibt mittlerweile zahlreiche Bewertungsportale im Internet. Die bekanntesten Internet-Bewertungsportale sind:
 

  • Jameda, Sanego (Bewertungsportale für Ärzte)
  • Kununu (Bewertungsportal für Arbeitgeber)
  • Yelp, Golocal (Allgemeines Bewertungsportal)
  • Google (Allgemeines Bewertungsportal)

 

Muss man sich in Internet-Portalen bewerten lassen?

Die Frage, ob man sich in einem Online-Bewertungsportal bewerten lassen muss, hat die Rechtsprechung ganz klar mit „Ja“ beantwortet. 

Eine Profilsperrung oder ein Austritt ist rechtlich nicht durchsetzbar. Die Veröffentlichung von Arzt- / Unternehmensbewertungen auf Portalen kann nicht generell untersagt werden. Zwar sei tatsächlich eine Belastung des Arztes / Unternehmens zu bejahen, etwa durch möglichen Missbrauch oder durch wirtschaftliche Nachteile im Fall schlechter Bewertungen. Dies stehe jedoch vor dem Hintergrund der freien Arztwahl / des Wettbewerbs zurück hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an Information über tatsächlich angebotene Leistungen.

Das Betreiben einer Bewertungsplattform ist im Lichte der
Meinungs- und Äußerungsfreiheit gem. Art. 5 GG nicht per se rechtswidrig und von der Rechtsordnung daher grundsätzlich anzuerkennen. Ein Arzt / Ein Unternehmen muss die Meinungsfreiheit im Internet respektieren und damit leben, dass Patienten / Kunden seine Leistungen bewerten und – auch öffentlich – kritisieren. Der Betroffene ist jedoch nicht schutzlos gestellt, da er jederzeit die Löschung einzelner unwahrer oder abträglicher Äußerungen verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen kann.


Wann sind Bewertungen rechtlich angreifbar?


Bewertungen im Internet fallen grundsätzlich unter den Schutzbereich der Äußerungsfreiheiten gem. Art. 5 Abs. 1 GG.
Reine Meinungsäußerungen – wozu auch die Benotung zählt - sind kaum angreifbar, weil die Rechtsprechung dazu neigt, im wirtschaftlich-beruflichen Bereich unterhalb der Schwelle der Formalbeleidigung und Schmähkritik auch drastische Kritik durch Art. 5 Abs. 1 GG für gerechtfertigt zu halten. Bei Tatsachenbehauptungen sind die Grenzen dagegen klar: Wahre Behauptungen sind grundsätzlich zulässig, unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich unzulässig.


Sind Portalbetreiber für die Bewertungen verantwortlich?

Es gilt die sog. „privilegierte Portalbetreiberhaftung“. Der Portalbetreiber haftet nach ständiger Rechtsprechung nicht als Täter, sondern lediglich als Störer. Abgesehen von Ausnahmefällen ist er als Host-Provider auch nicht verpflichtet, die ins Netz gestellten Beiträge der Nutzer vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Daher ist der Betreiber erst dann verantwortlich und zum Handeln gezwungen, wenn er tatsächlich
Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Beanstandung durch den Betroffenen so konkret dargelegt wird, dass der Rechtsverstoß für den Betreiber des Forums leicht erkennbar ist. Hier stellte sich in der Praxis immer die Frage, ob der Rechtsverstoß tatsächlich konkret genug dargelegt wurde.

Löscht er die Rechtsverletzung nach Aufforderung allerdings nicht binnen angemessener Frist, kann er förmlich abgemahnt werden (per Anwaltsschreiben) und haftet dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten.

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